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   BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97   

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BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97 (https://dejure.org/1997,6305)
BPatG, Entscheidung vom 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97 (https://dejure.org/1997,6305)
BPatG, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 33 W (pat) 40/97 (https://dejure.org/1997,6305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch gegen Eintragung einer Wortmarke wegen Verwechslungsgefahr; Einwand der Nichtbenutzung der prioritätsälteren Widerspruchsmarke; Fehlende Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung bei In-Verkehr-Bringen der Waren ohne Markenkennzeichnung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 § 43 Abs. 1
    Markenschutz - Voraussetzungen für eine die Herkunftsfunktion der Marke erfüllende Benutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 1032
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97
    Es liegt insoweit kein zwingender wirtschaftlicher Grund vor, ausnahmsweise die alleinige Markenverwendung in Angebotsunterlagen, Informationsunterlagen und Bestellunterlagen ohne einen engen körperlichen Zusammenhang mit den Waren als rechtserhaltende Benutzung anzuerkennen, da die Anbringung der Marke jedenfalls auf ihren Verpackungen oder Umhüllungen möglich und zumutbar ist (im Anschluß an BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL; BPatGE 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).«.

    Nach der bisher zu § 5 Abs. 7 WZG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von dem Grundsatz auszugehen, daß eine dem Benutzungszwang genügende Markenverwendung in der Regel das Versehen der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung mit der Marke erfordert (vgl BGH GRUR 1980, 52, 53 - Contiflex; GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL; GRUR 1996, 267, 268 - AQUA).

  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

    Auszug aus BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97
    Es liegt insoweit kein zwingender wirtschaftlicher Grund vor, ausnahmsweise die alleinige Markenverwendung in Angebotsunterlagen, Informationsunterlagen und Bestellunterlagen ohne einen engen körperlichen Zusammenhang mit den Waren als rechtserhaltende Benutzung anzuerkennen, da die Anbringung der Marke jedenfalls auf ihren Verpackungen oder Umhüllungen möglich und zumutbar ist (im Anschluß an BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL; BPatGE 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).«.

    Nach der bisher zu § 5 Abs. 7 WZG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von dem Grundsatz auszugehen, daß eine dem Benutzungszwang genügende Markenverwendung in der Regel das Versehen der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung mit der Marke erfordert (vgl BGH GRUR 1980, 52, 53 - Contiflex; GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL; GRUR 1996, 267, 268 - AQUA).

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93

    "Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97
    Der durch Umsetzung des Art. 10 Markenrechtsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 - BlPMZ 1994, Sonderheft, S 146 ff) in §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG enthaltene markenrechtliche Benutzungsbegriff setzt - ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 7 WZG - die nunmehr in der Markendefinition des Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und § 3 Abs. 1 MarkenG genannte Funktion der Marke voraus, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl BGH GRUR 1995, 583, 584 - MONTANA; BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).
  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

    Auszug aus BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97
    Nach der bisher zu § 5 Abs. 7 WZG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von dem Grundsatz auszugehen, daß eine dem Benutzungszwang genügende Markenverwendung in der Regel das Versehen der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung mit der Marke erfordert (vgl BGH GRUR 1980, 52, 53 - Contiflex; GRUR 1995, 347, 348 - TETRASIL; GRUR 1996, 267, 268 - AQUA).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97
    Der durch Umsetzung des Art. 10 Markenrechtsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 - BlPMZ 1994, Sonderheft, S 146 ff) in §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG enthaltene markenrechtliche Benutzungsbegriff setzt - ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 7 WZG - die nunmehr in der Markendefinition des Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und § 3 Abs. 1 MarkenG genannte Funktion der Marke voraus, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl BGH GRUR 1995, 583, 584 - MONTANA; BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).
  • BPatG, 09.07.2002 - 24 W (pat) 47/01
    Soweit die Marke lediglich in den Katalogen der Widersprechenden verwendet wird, kann darin keine funktionsgerechte Art der Benutzung für die jeweiligen, in den Katalogen aufgeführten, (nicht selbst mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten) Produkte anerkannt werden, da eine Warenmarke grundsätzlich auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht sein muß (BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BPatG GRUR 1998, 1032, 1033 - MAPAX/MAPAG).
  • BPatG, 23.04.2002 - 33 W (pat) 273/00
    Wie die Widersprechende nicht in Frage stellt, bedarf die funktionsgerechte Benutzung bei den hier betroffenen Waren der Anbringung der Marke auf den Waren selbst oder jedenfalls auf ihrer Verpackung (vgl dazu: BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BPatGE 39, 212 ff - MAPAG; BPatG GRUR 1996, f - ESTAVITAL).
  • BPatG, 16.03.2001 - 33 W (pat) 164/00
    Eine funktionsgerechte, die Herkunftsfunktion der Marke erfüllende Benutzung erfordert in der Regel die Anbringung der Marke in Verbindung mit der Ware zumindest auf dem Verpackungsmaterial (vgl BGH aaO - HONKA; BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BPatGE 39, 212, 213 ff - MAPAG; BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL).
  • BPatG, 21.05.2008 - 28 W (pat) 205/07
    Dabei gehen die grundsätzlichen Anforderungen regelmäßig dahin, dass Herstellermarken auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung abgebracht werden, sofern Marken für die betreffenden Waren üblicherweise in dieser Form benutzt werden (vgl. BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA, GRUR 1995, 347, 348 TETRASIL; BPatG GRUR 1998, 1032, 1033 - MAPAX/MAPAG).
  • BPatG, 15.09.2005 - 25 W (pat) 248/03
    Hingegen genügt es für eine rechtserhaltende Benutzung regelmäßig nicht, die Marke lediglich auf Briefbögen, in Preislisten bzw. Prospekten oder - wie hierin Rechnungen zu benutzen (BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL; BPatG GRUR 1998, 1032, 1033 - MAPAX/MAPAG; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 14/02 v. 09.08.04 - SANTA HELENA/Sta.
  • BPatG, 16.02.2000 - 28 W (pat) 80/99
    Auf dem Warengebiet der Armaturen, zu denen die von der Widersprechenden hergestellten Reglerventile gehören, ist es technisch und tatsächlich möglich, die Marke sowohl auf der Ware selbst als auch auf der Verpackung anzubringen (BPatGE 39, 212, 215 - MAPAG - BPatG GRUR 1996, 981 - ESTAVITAL -).
  • BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99
    Dieser bereits unter dem alten Warenzeichengesetz geltende Grundsatz wird auch in der neueren Rechtsprechung zu § 26 MarkenG aufrechterhalten (vgl BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BPatGE 39, 212 ff - MAPAG; BPatG GRUR 1996, 981 f - ESTAVITAL).
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